Mirko Tasch
Experte für Datenschutz in der Immobilienbranche
Das LDI NRW bezieht ganz klar Stellung und sagt, dass die Datenerhebung auf Basis einer Einwilligung ausscheidet und nicht wirksam ist als Rechtsgrundlage, da der Bewerber / Betroffene regelmäßig keine freie Entscheidung treffen kann, da ihm klar ist, daß wenn er eine entsprechende Einwilligung nicht gibt und er den Fragebogen nicht ausfüllt, er seine Chancen auf Erhalt der Wohnung stark vermindert.
Damit ist die von vielen Immobilienmaklern angewandte Praxis einer Einwilligungserklärung bei der Selbstauskunft nicht rechtens und als Grundlage nicht zu gebrauchen. Des Weiteren würde auch immer die Gefahr bestehen, daß der Interessent seine Einwilligung zurück zieht.
Eine Rechtmäßigkeit der Erhebung ergibt sich aufgrund EU-DSGVO Art. 6 Abs. 1 b/f . Der Immobilienmakler befindet sich in diesem Zeitpunkt in einem vorvertraglichen Anbahnungsverhältnis und muss aus diesem Grund gewisse Daten erheben. Des Weiteren benötigt er die Daten aufgrund des berechtigten Interesses um seine Maklertätigkeit nachweisen zu können.
Entscheidend ist zunächst der Status des Vermietungsprozesses. Es können bis zu drei verschiedene Stati zutreffend sein:
Bei einem bloßen Besichtigungstermin dürfen Vermieter nur solche Daten von Mietinteressenten erheben und verarbeiten, die für die Durchführung der Besichtigung von Bedeutung sind. Angaben zu den wirtschaftlichen Verhältnissen sind nicht erforderlich. Erfragt werden dürfen:
Falls die Mietinteressenten noch weitere Angebote von Wohnungen wünschen, dann können auch weitere Angaben wie Art, Größe, Ausstattung und die Höhe der Mietkosten abgefragt werden.
Möchte der Interessent die Wohnung anmieten, darf der Vermieter wesentlich mehr Informationen erfragen, um die Risikoabwägung durchzuführen.
Der Vermieter darf fragen, wie viele sonstige Personen einziehen und ob es sich dabei um Kinder und/oder Erwachsene handelt. Beide Angaben sind für die Beurteilung der Wohnungsnutzung erforderlich. Weitergehende Angaben wie z. B. Namen und Alter der einziehenden Personen dürfen jedoch in diesem Zusammenhang nicht erfragt werden.
Eine Aufnahme von Kindern und Ehegatten in der Wohnung wäre für den Mietinteressenten schon nicht erlaubnispflichtig im Sinne von § 553 Abs. 1 Satz 1 BGB, denn diese Personen sind in Anwendung von Art. 6 Abs. 1 GG bereits keine Dritten (§ 553 Abs. 1 BGB), sondern nahe Familienangehörige. Der Mieter muss die Aufnahme von Familienangehörigen nur anzeigen. Einer Aufnahmeerlaubnis durch den Vermieter bedarf es nicht.
Es wäre jedoch auch ausreichend, wenn der Mietinteressent hinsichtlich der Höhe des Nettoeinkommens eine bestimmte Betragsgrenze angibt, verbunden mit dem Hinweis, dass diese Grenze überschritten wird.
Fragen nach den Einkommensverhältnissen sind unzulässig, wenn die Mietzahlungen vollständig von dritter Stelle für den Mieter übernommen und direkt an den Vermieter geleistet werden sollen, was bei Empfängern von Arbeitslosengeld II der Fall sein kann. Empfänger von Arbeitslosengeld II müssen für die Durchführung einer solchen Direktzahlung gegenüber dem Jobcenter eine entsprechende Erklärung abgeben, § 22 Abs. 7 Satz 1 SGB II. Direktzahlungen an den Vermieter werden nach § 22 Abs. 7 Satz 2 SGB II von Amts wegen vorgenommen, wenn eine zweckentsprechende Verwendung der gewährten Mittel durch den Empfänger von Arbeitslosengeld II nicht sichergestellt ist.
Ob in begründeten Fällen ein Fragerecht nach abgegebenen Vermögensauskünften besteht, hängt u.a. davon ab, nach welchem Zeitraum gefragt wird (Verhältnismäßigkeit).
Solche Angaben wären für die Entscheidung über die Begründung eines Mietverhältnisses nicht erforderlich und würden eine dem Grundsatz der Direkterhebung (§ 4 Abs. 2 Satz 1 BDSG) widersprechende Datenerhebung bei Dritten über den Mietinteressenten ermöglichen.
Der künftige Vermieter möchte nun mit dem einzigen Mietinteressenten für eine konkrete Wohnung einen Mietvertrag schließen. Haben sich zwei oder mehrere Mietinteressenten für eine konkrete Wohnung entschieden, so trifft der künftige Vermieter die Entscheidung für einen bestimmten Mietinteressenten (Erstplatzierter). Nach dieser Entscheidung kann die Einholung weiterer Informationen beim Erstplatzierten erforderlich sein.
Wenn Sie nicht sicher sind, ob Sie als Immobilienmakler alle Datenschutz-Anforderungen erfüllt kontaktieren Sie uns einfach.
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