Klaus Reinhard
Datenschutzbeauftragter
Datenschutzrechtlich ist der Einsatz von privaten Drohnen grundsätzlich nicht zu beanstanden. Das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) nennt keine Regelungen, die den Gebrauch von privaten Drohnen verbieten könnten.
Auch die im Rahmen eines solchen zivilen Drohnenfluges angefertigten Foto- und Filmaufnahmen unterfallen nicht den Bereich des BDSG, sofern diese Aufnahmen ausschließlich für persönliche oder familiäre Tätigkeiten verwendet werden. §§ 1 Abs. 2 Nr. 3, 27 Abs. 1 S.2 BDSG privilegiert insofern den familiären und persönlichen Bereich. Familiäre oder persönliche Aktivitäten markieren nämlich die Grenze, jenseits derer das BDSG keinen Regelungsanspruch mehr erhebt (BDSG, § 27 Rn. 43).
Etwas anderes kann dann gelten, wenn die zivile Drohne zu gewerblichen, insbesondere für die Überwachung von anderen Personen eingesetzt wird.
Die Rechtsprechung über die Überwachung mittels GPS-Empfänger (BGH, Urteil v. 04.06.2013 – 1 StR 32/13) kann dabei auch auf die zivile Drohnenüberwachung angewendet werden. So wenig Überwachungen durch GPS-Systeme durchgeführt werden dürfen, so wenig dürfen diese Überwachungen nun durch zivile Drohnen übernommen werden. Diese können sogar noch in erheblicherem Maße Persönlichkeitsrechte verletzen, wenn sie laufend Bild- oder Filmmaterial des Beobachteten liefern.
In solchen Fällen ist dann eine ordnungswidrige Handlung gemäß § 43 BDSG anzunehmen, da in der Regel keine Befugnis nach den §§ 28, 29 BDSG vorliegen wird. Im Falle eines erhaltenen Entgeltes liegt sogar eine strafbare Handlung gemäß § 44 BDSG.
Dabei ist ein wichtiger Punkt die Frage, wer Luftaufnahmen machen und was aufgenommen werden darf (fotografiert oder gefilmt werden)?
Bis 1990 gab es eine Genehmigungspflicht für Luftaufnahmen. Diese ist jedoch entfallen. Aktuell gibt es keine Einschränkungen, es sei denn „die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder die Schlagkraft der Truppe” würde dadurch beeinflusst. Folglich darf man natürlich keine militärischen Einrichtungen filmen.
Ansonsten gelten aber generell für Luftaufnahmen nur die Einschränkungen, die auch für die normale Fotografie auf dem Boden gelten. In erster Linie betrifft das dann das Thema: Verletzung der Privatsphäre.
Die Privatsphäre darf durch Aufnahmen (egal ob normale Fotoaufnahmen oder Luftaufnahmen durch Drohnen) nicht verletzt werden.
Dabei ist es aber keine Verletzung der Privatsphäre, wenn das eigene Haus auf dem Bild zu sehen ist – mit vielen anderen Häusern, ohne besondere Details. Solche Aufnahmen müssen von den Besitzern der Häuser geduldet / hingenommen werden. Diese Aufnahmen dürfen sogar verkauft werden.
Auch detailliertere Aufnahmen sind unter gewissen Umständen gestattet – wenn z.B. der aufgenommene Ort (z.B. die Häuser) nicht einem genauen Standort zugeordnet werden können. Also wenn die genaue Adresse auf dem Bild nicht zu erkennen ist und im Text zum Foto auch nicht genannt werden. Außerdem dürfen keine Personen zu erkennen sein.
Die bloße Anfertigung von Foto- oder Filmaufnahmen kann dagegen sehr wohl eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1 iVm. Art. 1 Abs. 1 GG darstellen. In sachlicher Hinsicht umfasst der Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts in der Ausprägung des Rechts am eigenen Bild einen autonomen Bereich privater Lebensgestaltung, der nicht nur die enge persönliche Lebenssphäre schützt, sondern auch die Befugnis gewährt sich individuell zurückzuziehen, abzuschirmen oder für sich zu bleiben.
Darüber hinaus gewährt es dem Einzelnen das Recht am eigenen Bild, also das Recht, die Darstellung der eigenen Person anderen gegenüber selbst zu bestimmen. Die Bereiche eines Wohngrundstücks, die von öffentlichen Flächen oder angrenzenden Privatgrundstücken aus nicht einsehbar sind, sind typischerweise Rückzugsorte des jeweiligen Nutzers, weshalb Beobachtungen anderer Personen als „Ausspähung“ das allgemeine Persönlichkeitsrecht verletzen.
Voraussetzung hierfür ist freilich, dass die Person auch erkennbar ist. Verschwommene Aufnahmen aus der Vogelperspektive reichen hierfür nicht aus. Begrenzt wird der Schutz des Rechts am eigenen Bilde im Wege der Abwägung der in Widerstreit liegenden Interessen.
Innerhalb der Abwägung muss grundsätzlich zwischen einem zivilen Drohnenflug mit Live-View-Funktion und einer Anfertigung von Bild- oder Videoaufnahmen unterschieden werden.
Bei der Nutzung einer Live-View-Funktion wird es dem Steuerer von zivilen Drohnen vorrangig darum gehen, die Drohne um des Fluges willen zu benutzen und nicht um andere in ihrer Privatsphäre zu beeinträchtigen.
Eine rein zufällige Beeinträchtigung der Entfaltungsinteressen ist dabei grundsätzlich als nicht ausreichend zu erachten. Auch ist zu berücksichtigen, dass § 1 LuftVG die Nutzung des Luftraumes als grundsätzlich frei für unbemannte Luftfahrzeuge bestimmt. Mithin wird die Abwägung zulasten des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ausfallen.
Etwas anderes dürfte aber dann gelten, wenn die Überflüge eine überdurchschnittliche Intensität erreichen und das Beobachtet-Werden eine gewisse Nachhaltigkeit gewinnt. Gleiches gilt, wenn der Flug gerade nur dazu dient, die Person zu beobachten.
Auch fällt die Abwägung der widerstreitenden Interessen anders aus, wenn während des zivilen Drohnenüberfluges Bild- oder Videoaufnahmen des Steuerers erfolgen. Der Flug an sich knüpft in seinem Zweck nicht an die Aufnahme von Bildern anderer Personen an. § 1 LuftVG erklärt gerade nur den Flug an sich als frei an, nicht jedoch die damit verbundenen technischen Möglichkeiten einer Bild- oder Videoaufnahme. In einem solchen Fall fällt die Abwägung zugunsten des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus.
Bei der Luftfotografie und Luftaufnahmen allgemein gilt das gleiche Urheberrecht wie auch bei der konventionellen Fotografie: das Recht an allen Aufnahmen hat die Person, die die Fotos gemacht hat. Bei Luftaufnahmen ist es der Copter-Pilot, der die Luftaufnahmen geschossen hat.
Das Eigentums- / Urheberrecht liegt also keinesfalls bei den Personen oder Firmen, die auf den Fotos abgebildet sind.
Bei Bauwerken hingegen gibt es unter Umständen ein Urheberrecht des Architekten / des Erbauers / Künstlers. Dies gilt allerdings nicht für alle Bauwerke – sondern in der Regel nur für künstlerische Bauwerke. Bauwerke, die dem Alltagsbild entsprechen (Häuser, Siedlungen, Bauernhöfe, Firmen,..) fallen da in der Regel nicht drunter. Bilder / Luftaufnahmen für die private Nutzung darf man allerdings machen. Dazu zählt auch das Zeigen der Fotos unter Freunden – allerdings nicht die Veröffentlichung im Internet!
Wenn Sie nicht sicher sind, ob Ihr Unternehmen alle Datenschutz-Anforderungen erfüllt kontaktieren Sie uns einfach.
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