Einsatz von Dashcams im öffentlichen Strassenverkehr

Dashcams werden von Straßenverkehrsteilnehmer zunehmend unter dem Gesichtspunkt der Beweiskraft im Falle eines Verkehrsunfalles benutzt. Fraglich ist jedoch, ob Dritte, welche gefilmt werden, in ihrem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt werden und ob möglicherweise datenschutzrechtliche Verstöße gegeben sind.

Urteile mit unterschiedlicher Ausage

Zu diesem Thema gab es in der letzten Zeit drei Gerichtsurteile mit unterschiedlichem Tenor. Sowohl das Oberlandesgericht Stuttgart mit Urteil vom 17.07.2017, Aktenzeichen 10 U 41/17, als auch das Oberlandesgericht Nürnberg mit Urteil vom 07.09.2017, Aktenzeichen 13 U 851/17 kommen übereinstimmend zu dem Ergebnis, dass Aufnahmen mit Hilfe von Dashcams zumindest dann zulässig sind, wenn sie schwerwiegende Verkehrsordnungswidrigkeiten aufzeichnen. Denn letztlich überwiege das Interesse des Geschädigten an einem effektiven Rechtsschutz und seinem Anspruch auf rechtliches Gehör das Interesse des Unfallgegners an dessen Persönlichkeitsrechten, gemäß Art. 2 Abs. I GG.

Dem Urteil der beiden Oberlandesgerichte gegenüber steht das Urteil des Amtsgerichtes München vom 09.08.2017, Aktenzeichen 1112 OWI 300 Js 121012/17, welches entschied, dass nach Auffassung des Gerichts im hier vorliegenden Fall das Recht der gefilmten Personen auf informationelle Selbstbestimmung überwiege und entsprechend das Interesse der Betroffenen an der Aufdeckung von einer potenziellen Straftat hierbei zurückstehen muss. Zudem führt das Amtsgericht München weiter aus, dass das permanente anlasslose Filmen des vor und hinter dem geparkten Fahrzeug befindlichem Straßenraums verletzt das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und stellt einen schwerwiegenden Eingriff in dieses Recht dar.

Stellungname eines Juristen

Rechtsanwalt Sebastian Einbock von www.juraforum.de sagt dazu:  „Aktuell tendieren das OLG Stuttgart und Nürnberg für die Zulässigkeit von Dashcam-Videos als Beweismittel, dennoch wird nur ein BGH-Urteil irgendwann bundesweit Klarheit schaffen.“

Datenschutz

Als datenschutzrechtliche Norm kommt aktuell bei diesen Fällen § 6b Abs. 1 S. 1 Nr. 3 BDSG – alt zur Geltung, welcher besagt, dass optisch-elektronische Einrichtungen (Videoüberwachung, Dashcams) dann nur zulässig ist, soweit sie zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen. Diese Abwägung ist wie bereits erwähnt, noch nicht einheitlich juristisch geklärt und bedarf weiterer Entscheidungen.

Am Inhalt dieser Norm wird sich auch mit Einführung des BDSG – neu nichts ändern, gemäß § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 BDSG -neu. Da die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) keine explizite Regelung zur Videoüberwachung trifft, greift der grundsätzliche Anwendungsbereich der DSGVO hier nicht. Dafür sieht die DSGVO in Art. 6 Abs. 2, 3 für Abs. 1 S. 1 lit. C und e vor, dass die Mitgliedsstaaten einen Kompetenztitel zur Ausfüllung diese Lücke (sogenannte Öffnungsklausel) erhalten. Der deutsche Gesetzgeber ist dem mit § 4 BDSG -neu nachgekommen.

Aus juristischer Sicht ist also keine einheitliche Rechtsprechung erkennbar und es wohl letztlich auf eine höchstrichterliche Rechtsprechung seitens des BGH ankommen wird.

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