Datenschutz im Online Marketing – Erste Auswirkungen der EU-DSGVO

Am 24.05.2018 ist die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) in Kraft getreten. Schon im Vorfeld hat sie für viel Wirbel und Unsicherheit bei Website-Betreibern gesorgt. Tatsächlich wurden bereits erste Abmahnungen verschickt, eine große Abmahnwelle ist bisher jedoch ausgeblieben. Ob die aktuellen Abmahnungen berechtigt sind, lässt sich derzeit noch nicht in Gänze beurteilen, da die DSGVO noch neu ist und es noch keine Urteile existieren.

Abgemahnt wurde bisher aus folgenden Gründen:

Website verfügt über keine Datenschutzerklärung

Die Datenschutzerklärung auf der Website war schon vor der DSGVO Pflicht. Sie muss nun an die Vorgaben dieser Verordnung angepasst werden. Die neuen Informationspflichten sind in Art. 13 DSGVO festgelegt. Sie gelten, sobald personenbezogene Daten natürlicher Personen verarbeitet werden. Außerdem wird gefordert, dass die Datenschutzerklärung verständlich, also in einer klaren, einfachen Sprache verfasst und leicht zugänglich ist.

Fehlerhafte Einbindung von Google Analytics

Bei einer Abmahnung in Zusammenhang mit dem Nutzeranalyse-Tool Google Analytics werden z. B. die fehlende IP-Anonymisierung, fehlende Opt-Out-Möglichkeiten moniert und dass die Nutzung von Google Analytics in der Datenschutzerklärung nicht erwähnt wird.

Seitenbetreiber müssen auf eine rechts- und datenschutzkonforme Einbindung von Tools und Plugins achten. Hierbei sind beispielsweise folgende Punkte zu beachten: Wer als Betreiber einer Webseite Google Analytics datenschutzkonform nutzen will, muss mit Google einen schriftlichen Vertrag über die „Auftragsdatenverarbeitung“ abschließen. Des Weiteren ist eine Anonymisierung der IP-Adressen aller Nutzer erforderlich. Vergessen Sie bitte nicht, Ihre Datenschutzerklärung auf der Website entsprechend anzupassen und darin über die Speicherung und Verarbeitung von Nutzer-Daten via Google Analytics hinzuweisen.

Einbindung von Facebook-Like- und Share-Buttons

Ein weiterer heikler Punkt ist die Einbindung z. B. von Facebook-Buttons zum Liken oder Teilen von Inhalten und Seiten. Plugins von Unternehmen, die sofort bei Seitenaufruf Daten übertragen, sollten daher vermieden werden. Stattdessen bietet sich eine Verlinkung auf die entsprechende Social Media Plattform oder die Nutzung datenschutzkonformer Tools wie shariff an.

Fazit

Noch sind viele Fragen zur neuen DSGVO nicht abschließend geklärt. Auch bleibt abzuwarten, wie sich die Rechtsprechung zu Einzelfragen positioniert. Hiervon und auch von den jeweiligen Umständen hängt es ab, ob Seitenbetreiber eine Abmahnung bezahlen müssen oder nicht. Bis dahin gilt es, Ruhe zu bewahren. Unterschreiben Sie eine Unterlassungserklärung nicht voreilig. Vielmehr ist im Falle einer Abmahnung eine juristische Beratung durch einen Spezialisten empfehlenswert.

Weitere Informationen zum Datenschutz im Onliner-Marketing finden Sie im folgenden Ratgeber: https://www.datenschutz.org/online-marketing/

Ein Textbeitrag des Berufsverbands der Rechtsjournalisten e.V.

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