Wird der Saugroboter zum (un)heimlichen Spion?

Bislang sammeln die Saugrobotter Daten über ihre Umgebung, vor allem um diese besser reinigen zu können. Bald sollen diese Daten aber von den Herstellern verkauft werden. Ein US-Hersteller will die Daten, die seine Staubsaugerroboter über die Wohnungen der Kunden gesammelt haben künftig auch an Amazon, Apple oder Google verkaufen. Solch ein Deal könnte bereits in den nächsten Jahren eingefädelt werden.

Das Fitness-Armbänder Daten sammeln, das unsere „Smarten“ Home-Geräte Daten sammeln … wir sind uns durchaus dieser Umstände bewusst. Viele nehmen das bereits hin, ohne sich näher Gedanken darüber zu machen. Das jetzt jedoch die Datensammler auch Grundrisse unserer Wohnungen und Häuser erhalten wirft doch einige Fragen auf. Zum Beispiel steht die große Frage im Raum ob allein durch die Inbetriebnahme eines Gerätes und deren Bedienteil (ob als App oder anderweitig) ein derart großer Eingriff in die Grundrechte rechtens ist. Trifft dies ja nicht nur den eigentlichen Nutzer, sondern auch alle anderen Mitbewohner und möglicherweise auch Kinder.

So wissen die großen Daten-Sammler der Zukunft nicht nur wie viele Personen im Wohnverbund wohnen (Einkaufsverhalten bei Amazon, E-Bay usw.), welchen Freizeit-Aktivitäten diese nachgehen (Fitness-Armband …), welcher Buch- und Musikgeschmack vorwiegt (Playlist … ), welche sexuellen Vorlieben die Bewohner haben … die Liste lässt sich zwischenzeitlich beliebig erweitern.

Jetzt soll auch hinzukommen, dass künftig auch Daten gesammelt werden wie groß die Wohnung ist, wie viele Zimmer vorhanden sind, auch wo welche Möbel stehen lässt sich aus den Daten lesen.

Und was sagt das Datenschutzgesetz dazu?

Artikel 5 EU-DSGVO Abs. 1, Personenbezogene Daten müssen … auf rechtmäßige Weise, nach Treu und Glauben und in einer für die betroffene Person nachvollziehbaren Weise verarbeitet werden („Rechtmäßigkeit, Verarbeitung nach Treu und Glauben, Transparenz“) … für festgelegte, eindeutige und legitime Zwecke erhoben werden und dürfen nicht in einer mit diesen Zwecken nicht zu vereinbarenden Weiseweiterverarbeitet werden …

Artikel 6 EU-DSGVO besagt in Abs. 1: Die Verarbeitung ist nur rechtmäßig, wenn zutrifft das … die betroffene Person hat ihre Einwilligung zu der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten für einen oder mehrere bestimmte Zwecke gegeben hat…

Diese Liste lässt sich beliebig erweitern. Eine derartige Datenverarbeitung lässt sich auch nicht mit dem Grundgesetz Artikel 13 „Die Wohnung ist unverletzlich…“ vereinen.

Die Frage die sich jeder stellen muss: wie schütze ich meine Daten, die meiner Familie, die meiner Kinder? Wie weit lassen sie derartige Dinge aus AGB`s und Datenschutzerklärungen filtern und wie verhindere ich das derartige Daten in Hände gelangen, die diese Missbrauchen können.

Auch wenn der Datenschutz und diejenigen die sich darum bemühen, noch von einigen belächelt werden. Es gibt bereits jetzt parallelen zu den Vorgängen im Umweltschutz. Wir wissen das sich einmal gemachte Fehler unter Umständen nicht wieder gutzumachen sind. Einmal erhobene Daten, in den Händen von wem auch immer … niemand kann uns garantieren das diese genutzt werden wie sie den jetzigen Regularien entsprechen.

Die besten Daten sind die, die keiner kennt. In diesem Sinne, sprechen Sie mit Ihrem Datenschutzbeauftragten

Weiteres zum Thema: https://www.heise.de/amp/meldung/Roomba-Hersteller-der-Staubsaugerroboter-will-Karten-der-Wohnungen-verkaufen-3782216.html

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