Spyware – ein Datenschutzproblem

Überwachung total: Auf dem Dienst-PC eines Programmierers wurde eine Spyware installiert. Dieser Keylogger registrierte und speicherte u.A. jeden Tastenanschlag des Mitarbeiters. Die Daten, die der Tastaturspion lieferte, nutzte der Arbeitgeber, um den Mann wegen Pflichtverletzungen vor die Tür zu setzen. Ein grober Verstoß gegen den Datenschutz und somit Rechtswidrig.

Einige Zeit zuvor informierte die Firma ihre Mitarbeiter, dass der Internetverkehr auf den Dienstcomputern „Ausgewertet und dauerhaft gespeichert wird“. Wer damit nicht einverstanden sei, solle sich melden. Installiert wurde jedoch ein Keylogger – eine Spyware, die nicht einfach besuchte Internetseiten, sondern jeden Tastenanschlag protokolliert. Solche Programme werden im Netz angeboten. Hierbei wird jede Eingabe der Tastatur gespeichert, auch Private Korrespondenz und Passwörter in Klarschrift.

Wenige Tage später erhielt der Programmierer die Kündigung. Der Vorwurf: Die digitalen Daten hätten ergeben, er begehe Arbeitszeitbetrug… Den Vorwurf von Pflichtverletzungen wies er zurück; die Datenerhebung mit dem Keylogger sei unverhältnismäßig und zulässig.

Das Bundesarbeitsgericht hob wie die Vorinstanzen die Kündigung des Programmierers auf, obwohl eine Pflichtverletzung nicht ausgeschlossen wurde. Die Bundesrichter werteten die heimliche Installation des Keyloggers als so extremen Eingriff in Persönlichkeitsrechte, dass die gewonnenen Daten rechtswidrig seien. Sie dürften damit im gerichtlichen Verfahren nicht verwertet werden.

Quelle: https://spielraum.xing.com/2017/07/spaehsoftware-auf-firmenrechner-was-darf-mein-arbeitgeber-kontrollieren/?pid=b7237_cnwsl&xing_share=news

Wie sieht die Sachlage nach der EU-DSGVO aus?

Artikel 6 EU-DSGVO: Rechtmäßigkeit der Verarbeitung, Abs. 1: besagt: Die Verarbeitung ist nur rechtmäßig, wenn… Die betroffene Person ihre Einwilligung zu der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten für einen odermehrere bestimmte Zwecke gegeben hat…

Artikel 7 EU-DSGVO Bedingungen für die Einwilligun g, Abs. 4 besagt: Bei der Beurteilung, ob die Einwilligung freiwillig erteilt wurde, muss dem Umstand in größtmöglichem Umfang Rechnung getragen werden, ob unter anderem die Erfüllung eines Vertrags, einschließlich der Erbringung einer Dienstleistung, von der Einwilligung zu einer Verarbeitung von personenbezogenen Daten abhängig ist, die für die Erfüllung des Vertrags nicht erforderlich sind.

Die Vorab-Konsultierung des Datenschutzbeauftragten hätte hier bereits im Vorfeld für Klarheit gesorgt. Dieser stellt unter anderem die Verbindung zu der Bundes- und Landesaufsichtsbehörde her und klärt komplexe Probleme dieser Art. Dieser Umstand kann nach Ablauf der Umsetzungsfrist überlebenswichtig für ein Unternehmen sein, denn bis zu 4% des Jahresumsatzes als Höchststrafmaß sind eine nicht unbeträchtliche Belastung für ein Unternehmen.

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