Datenschutzbeauftragter erst ab 20 Personen

Das 2. DSAnpUG-EU ist am 26.11.2019 in Kraft getreten, nachdem es am 25.11.2019 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde. Neben 155 Änderungen von Einzelnormen, um die Gesetzgebung in Deutschland an die EU-DSGVO anzupassen, ist die wohl wichtigste Änderungen für kleine Unternehmen die Hochsetzung der Personenanzahl bei der Bestellung des Datenschutzbeauftragten. Eine Bestellung ist nun mehr erst ab 20 Personen verpflichtend, wenn diese ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt sind. Die anderen Bedingungen im BDSG, die zu einer verpflichtenden Bestellung eines Datenschutzbeauftragten führen können, bleiben dabei unverändert.

Was bedeutet das für die kleineren Unternehmen?

Kleinere Unternehmen müssen sich um Ihren Datenschutz selbst kümmern. Sie sind von der Umsetzungspflichten aus der DSGVO nicht befreit. Eine freiwillige Bestellung des externen Kümmerers für den Datenschutz ist oft trotzdem eine gute Lösung, um die eigenen Ressaurcen zu schonen.

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