Matthias Weber
Datenschutzbeauftragter
Neu an der e-Privacy-Verordnung ist, dass sich der sachliche Schutzbereich nicht nur auf personenbezogene Daten beschränkt, sondern dass auch nichtpersonenbezogene Daten, wie etwa Konstruktionsdaten, wirtschaftliche Kennzahlen, Patente etc., von dem sachlichen Schutzbereich erfasst werden.
Konkret sind die von der e-Privacy-Verordnung verfolgten Ziele die Erhöhung des Vertrauens in digitale Dienste und deren Sicherheit, Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus der Privatsphäre für die Endnutzer und die Gewährleistung des Schutzes von Grundrechten und Grundfreiheiten nach Art. 7 Grundrechtscharta.
Notwendig geworden ist die Schaffung der neuen E-Privacy-VO dadurch, dass die im Moment gültige Fassung der „Cookie-Richtlinie“ von 2009 die wesentlichen technischen und wirtschaftlichen Änderungen und Entwicklungen im Bereich der interpersonellen Kommunikation seither nicht mehr mitabdeckt. Zu diesen zählen im Wesentlichen:
Bei diesen neuen technischen Neuerungen ergeben sich momentan regulatorische Lücken im Bereich der datenschutzrechtlichen Sicherheit, da diese vom Rechtsrahmen der Union für die elektronischen Kommunikation, einschließlich der E-Privacy-Richtlinie nicht erfasst werden.
Die geplanten Maßnahmen werden voraussichtlich negative wirtschaftliche Folgen für die im EU-Raum tätigen Unternehmen mit sich bringen. Die Hauptkritik richtet sich auch darauf, dass EU-Unternehmen im internationalen Wettbewerb, insbesondere mit Unternehmen aus den USA, konkurrieren und durch die E-Privacy-Verordnung benachteiligt werden. Insbesondere können dadurch Forschung und Entwicklung unter den wirtschaftlichen Einbußen leiden und somit ein weitere Wettbewerbsnachteil für EU-Unternehmen entstehen.
Aber auch für die Nutzer könnte der Umfang an kostenlosen Inhalten stark eingeschränkt werden, da sich die meisten Anbieter mit entsprechender Werbung auf ihren Seiten finanzieren.
Zudem ist zu beachten, dass die E-Privacy-Verordnung maßgeblich für kleinere und mittelständische Unternehmen nur mit hohem technischem und finanziellem Aufwand bei gleichzeitig geringer werdendem Umsatz zu realisieren wäre und damit letztlich auch Arbeitsplätze in Gefahr wären.
Ein weiterer wesentlicher Grund für das Scheitern der e-Privacy-Verordnung ist, dass sich auch die EU-Mitgliedsstaaten untereinander nicht einig waren, über zum Teil strittigen inhaltlichen Punkten.
Gänzlich aufgegeben soll die Verordnung aber nicht. Der neue EU-Digitalkommissar Thierry Breton kündigte umgehend an, dass die Kommission einen Entwurf für die e-Privacy-Reform vorlegen werde. Dieser neue Vorschlag dürfte seinerseits dürfte aber wieder Monate bis zu seiner Vollendung benötigen und die sich daran anschließenden Verhandlungen werden sich mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ebenfalls in die Länge ziehen.
So bleibt festzuhalten, dass die e-Privacy-Verordnung, in welcher Form auch immer, erst einmal auf unabsehbare Zeit auf Eis gelegt ist und damit sowohl der Schutz der Privatsphäre nicht gewährleistet ist, aber auch die Rechtsunsicherheit der Unternehmen, welche die Verordnung eigentlich aus dem Weg räumen sollte, bestehen bleibt.
Wenn Sie nicht sicher sind, ob Ihr Unternehmen alle Datenschutz-Anforderungen erfüllt kontaktieren Sie uns einfach.
Wir helfen Ihnen gern!