Kundenzufriedenheitsbefragungen sind E-Mail-Werbung
Unternehmen schreiben gerne Ihre Kunden an, um zu erfahren, ob diese mit der Leistung des Unternehmens zufrieden sind und um auch im Gedächnis des Kunden zu bleiben. Das OLG Dresden hat dazu nun ein Urteil gefällt und entsprechende Kundenzufriedenheitsbefragungen als Werbung deklariert.
Kundenzufriedenheitsbefragungen sind als Werbung zu beurteilen, denn sie dienen der Kundenbindung und der Förderung künftiger Geschäftsabschlüsse und sind ohne vorherige Einwilligung der Betroffenen unzulässig.
OLG Dresden, Urteil vom 24.04.2016, Az.: 14 U 1773/13
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