Weitergabe der Kontaktdaten über WhatsApp ist illegal

Wer WhatsApp nutzt, gibt die Telefonnummern aller seiner Kontakte automatisch an das Unternehmen weiter.

Unabhängig davon, ob die Besitzer der weitergegebenen Telefonnummern WhatsApp selbst nutzen oder nicht. Doch die Weitergabe der Kontaktdaten über Whatsapp ist illegal.

Das Amtsgericht Bad Hersfeld hat die Praxis in Frage gestellt. So hat das Gericht in seinem Urteil vom 20.03.2017 argumentiert, dass die andauernde Datenweitergabe von Kontaktdaten (ohne zuvor von seinen Kontaktpersonen aus dem eigenen Telefon-Adressbuch hierfür jeweils eine Erlaubnis eingeholt zu haben) eine deliktische Handlung gegenüber diesen Personen darstellt und deshalb kostenpflichtige Abmahnungen der betroffenen Personen möglich sind.

Laxer Umgang mit dem Datenschutz

Das ist ärgerlich, doch unvermeidbar, wenn man WhatsApp verwenden will. Dieser laxe Umgang mit dem Datenschutz wird noch dadurch verschärft, dass WhatsApp die Daten an den Mutterkonzern Facebook weitergibt. Die EU hat deswegen erst kürzlich ein Strafgeld gegen Facebook verhängt.

Faktisch handeln damit alle WhatsApp-Nutzer illegal, denn wer holt schon vor der Installation von Whatsapp auf seinem Smartphone die schriftliche Einverständniserklärung von allen seinen Telefonkontakten zur Weitergabe der Telefonnummer ein?

Rechtsverletzungen

So nötigt WhatsApp die Nutzer damit zu Rechtsverletzungen. Denn durch die automatische Weitergabe der Daten verletzt jeder WhatsApp-Nutzer das Recht der Kontakte auf informationelle Selbstbestimmung als Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Dieser Rechtsverstoß geschieht zumindest fahrlässig, wenn man fortlaufend den Dienst nutzt, ohne sich dessen AGB durchzulesen.

Das Persönlichkeitsrecht wird durch das bürgerliche Gesetzbuch geschützt. Daher können Whatsapp-Nutzer zur Unterlassung aufgefordert werden. Und daraus könnten hohe Abmahnkosten auf jeden WhatsApp-Nutzer zukommen. Es könnte sogar zu Schadensersatzansprüchen kommen.

Wobei es in der Praxis jetzt kaum dazu kommen dürfte, das sich Verwandte und Freunde gegenseitig abmahnen. So gilt es zu bedenken, das man sich als abmahnender WhatsApp-Nutzer selbst in die Gefahr begibt, wiederum von den anderen Nutzern abgemahnt zu werden. Und wer Whatsapp selbst nicht nutzt, weiß wiederum unter Umständen gar nicht, dass seine Freunde und Bekannten seine Telefonnummer an Whatsapp übermitteln. Wer trotzdem unbedingt abmahnen will, müsste jetzt gegen jede einzelne Person vorgehen, der man jemals seine Nummer gegeben hat, ohne zu wissen, ob sie WhatsApp nutzt. All das spricht zunächst gegen eine kommende Abmahnwelle, zumindest im privaten Bereich. Im geschäftlichen Bereich könnte die Sache jedoch grundlegend anders aussehen.

Jeder Nutzer von WhatsApp begeht grundsätzlich erst einmal einen Rechtsbruch nach der EU-Datenschutz-Grundverordnung (EU-DSGVO), was in Zukunft hohe, schmerzhafte Bußgelder nach sich ziehen könnte.

Auf der sicheren Seite sind Sie nur, wenn Sie vorher bereits das schriftliche Einverständnis aller Ihrer Kontakte zur Weitergabe der Telefonnummern einholen. Weigert sich ein Kontakt, so müssen Sie diesen Nutzer eigentlich aus Ihrer eigenen Adressliste löschen.

Das Fazit aus diesem Urteil und der zu erwartenden Folgen: eine private Nutzung von WhatsApp ist grundsätzlich in Frage zu stellen und wird unter Umständen in Zukunft zu einem rechtlichen Problem sowohl für die Nutzer der Dienste als auch für den Diensteanbieter selbst. Zumindest nach derzeitigen Stand.

Von einer geschäftlichen Nutzung von WhatsApp ist jedoch grundsätzlich abzuraten. Unabhängig von Vergehen gegen EU-DSGVO, BDSG-neu und abmahnfähigen Verletzungen des BGB kann das Unternehmen nicht sicher sein, das nicht auch unternehmensinterne Daten an Dritte gehen.
Als Alternative würde sich anbieten, beispielsweise einen anderen Messenger-Dienst wie zum Beispiel Threema zu nutzen.

Ein weiterer Link zu dem Thema: http://www.funkschau.de/mobile-solutions/artikel/147733/

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