Klaus Reinhard
Datenschutzbeauftragter
Eine Grundsäule der europäischen Datenschutzgrundverordnung ist die konforme Ausführung einer Einwilligungserklärung. Immer wenn ein Unternehmen personenbezogene Daten verarbeiten möchte und weder gesetzliche, vertragliche oder anderweitige Erfüllungsgründe nach Art. 6 DS-DSGVO vorliegen, muss der Betroffene um Zustimmung gebeten werden.
Die Einwilligung muss grundsätzlich freiwillig erfolgen, was heißt, dass der Betroffene die Zustimmung auch ablehnen könnte und ihm keinerlei Nachteile daraus erwachsen dürfen. Damit die Einwilligung freiwillig ist, muss der Betroffene also eine Wahl haben. Dies soll Betroffenen mehr Möglichkeiten zur Wahrnehmung ihrer Rechte nach der DSGVO ermöglichen.
Ist dieser Umstand nicht erfüllt, liegt die Erlaubnis zur Verarbeitung der Daten nicht datenschutzkonform vor und die Nutzung personenbezogener Daten ist untersagt. Es gilt zu beachten, dass der Sachverhalt einer Einwilligungserklärung klar ersichtlich sein und generell von anderen Sachverhalten getrennt werden muss. Wird beispielsweise die Zustimmung zur Veröffentlichung eines Fotos auf der firmeneigenen Webseite erteilt, muss bei der Nutzung des gleichen Bildes für einen Flyer eine eigene Zustimmung gegeben werden.
Die Einwilligung muss in einer einfachen und für den Betroffenen verständlichen Form abgefasst sein. Lange Texte und die Benennung von unzähligen Paragraphen machen die Einwilligungserklärung obsolet. Eine besondere Vorsicht gilt bei Einwilligungen bei der eine Partei von der anderen abhängig ist. Beispielsweise bei Arbeitgebern und Arbeitnehmern, Mietern und Vermietern usw.
Es gilt zu beachten, dass der Sachverhalt einer Einwilligungserklärung klar ersichtlich sein und generell von anderen Sachverhalten getrennt werden muss. Wird beispielsweise die Zustimmung zur Veröffentlichung eines Fotos auf der firmeneigenen Webseite erteilt, muss bei der Nutzung des gleichen Bildes für einen Flyer eine eigene Zustimmung gegeben werden.
Grundsätzlich sind bei der Erhebung und Verarbeitung von Daten besondere Maßstäbe anzusetzen. In vielen Unternehmen wird davon ausgegangen, dass – sofern kein anderer Erlaubnisvorbehalt zur Verarbeitung vorliegt – die Einwilligung des Betroffenen als beste Lösung gilt, um Daten vorzuhalten. Hier muss im Auge behalten werden, dass – ungeachtet der Art – Daten ausschließlich zu einem festgelegten, eindeutigen und legitimen Zwecke erhoben und verarbeitet werden dürfen (Art. 5 EU-DSGVO).
Angewandt bedeutet das, dass Daten nicht willkürlich und unbeschränkt erhoben werden dürfen, sondern auf ein zur Erreichung des Ziels benötigtes Mindestmaß redzuiert werden sollen.
Das schließt auch Daten ein, die durch eine Einwilligung des Betroffenen erhoben wurden. Die Beschränkung auf das Mindestmaß und die Angemessenheit des Zweckes sind auch hier zu beachten.
Bei Einwilligungen von Kindern und Jugendlichen nach Art. 8 EU-DSGVO sind besondere Maßstäbe anzulegen. Hat der Jugendliche das 16. Lebensjahr bereits überschritten, kann dieser eigenverantwortlich eine Einwilligungserklärung akzeptieren.
Bei jüngeren Jugendlichen und vor allem bei Kindern muss der Erziehungsberechtigte diese Willenserklärung bestätigen. Wichtig, es gilt trotzdem das primäre Recht des Kindes/Jugendlichen. Wenn dieses die Einwilligung ablehnt, gilt je nach Fall die Zustimmung der Erziehungsberechtigten als nichtig. Zu beachten ist hier die sogenannte Einsichtsfähigkeit des Kindes/Jugendlichen. Diese ist für die Verarbeitungstätigkeit zu prüfen, zu gewichten und zu dokumentieren. Das Hinzuziehen eines erfahrenen Datenschutzbeauftragten ist hier dringend zu empfehlen.
Wenn Sie nicht sicher sind, ob Ihr Unternehmen alle Datenschutz-Anforderungen erfüllt kontaktieren Sie uns einfach.
Wir helfen Ihnen gern!